Satzung des Vereins „Schmitzundkunzt e.V.“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen Schmitzundkunzt. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V."

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in der Wittekindstrasse 35 in 50937 Köln (OT Sülz)

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

2.1 Der Verein mit Sitz in Köln (Deutschland) verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung

2.2 Die Zwecke des Vereins sind

2.2.1 die Förderung von Kunst und Kultur nach § 52 Abs. 2 Nr. 5 der Abgabenordnung (AO)

2.2.2 die Förderung des Natur- und Umweltschutzes nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 der Abgabenordnung (AO)

2.2.3 die Förderung der Jugend- und Altenhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO)

2.2.4 die Förderung der Pflanzenzucht und der Kleingärtnerei nach § 52 Abs. 2 Nr. 23 der Abgabenordnung (AO)

2.2.5 die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 25 der Abgabenordnung (AO)

2.2.6 die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind nach § 53 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO)

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

2.3.1 Bereich Kunst und Kultur

2.3.1.1 Schaffung und Zurverfügungstellung von gemeinschaftlich nutzbaren Räumen für Künstler*innen der bildenden Kunst sowie Musiker*innen

2.3.1.2 Durchführung von nachbarschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen wie z.B. Kleinkonzerten und Künstlervernissagen

2.3.2 Bereich Natur- und Umweltschutz

2.3.2.1 Bildung und Schaffung von Gemeinschaften und Angeboten, unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit, zur Förderung des Naturschutzes

2.3.2.2 Gemeinschaftliche Aufräumaktionen in Stadtvierteln

2.3.2.3 Aufklärungsarbeit und Schaffung der Möglichkeit bzgl. verschiedenster Zwischenlager- und Entsorgungsmöglichkeiten von wiederverwertbaren Materialien

2.3.2.4 Sensibilisierung von Mitbürger*innen bzgl. der Weiter- und Wiederverwertung von Gebrauchsgütern zur Ressourcenschonung durch Aufklärungsarbeit

2.3.2.5 Workshops und damit verbundene Tauschbörsen wie für Textilien, Haushaltsgegenstände, diverse Gebrauchsgüter bis hin zu Lebensmitteln mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), um Müll durch Weiternutzung und Recycling zu vermeiden

2.3.2.6 Auf- und Ausbau verschiedener Verleihbereiche für Gebrauchsgüter wie z.B. Werkzeuge, Fahrräder, Pedelecs, Lastenräder zur Schonung von (Umwelt)Ressourcen

2.3.3 Bereich Jugend- und Altenhilfe

2.3.3.1 Entwicklung innovativer generationsübergreifender und die Gesellschaft stärkende Gemeinschaftskonzepte für „Jung und Alt“

2.3.3.2 Schaffung der Möglichkeit, Menschen verschiedenster Altersklassen zu Gemeinschaften zu verknüpfen, um Einsamkeit im Alter vorzubeugen; dies u.a. in enger Zusammenarbeit mit städtischen Seniorenvertretungen

2.3.3.3 Konzeption, Aufbau und Durchführung von seniorengerechten Mobilitätskonzepten wie z.B. Seniorenrikschas und/oder Elektroautos zur Seniorenbeförderung (z.B. Spazierfahrten, Arzt- und Amtsgänge)

2.3.3.4 Konzeption, Aufbau und Durchführung von Jugendgruppen, um der jüngeren Generation gesellschaftlich relevante Themen nahe zu bringen und konkretes Interesse an gesellschaftlichem Zusammenhalt zu wecken

2.3.4 Bereich Pflanzenzucht und Kleingärtnerei

2.3.4.1 Erzeugen, Sammeln und Tauschen von Saatgut und Pflanzen zum Zwecke gemeinschaftlicher urbaner Stadtbegrünung/en und damit verbundener Förderung der Artenvielfalt für Insekten und der grundsätzlichen Fauna

2.3.4.2 Schaffung der Möglichkeit, Pflanzentauschbörsen durchzuführen

2.3.5 Bereich bürgerliches Engagement

2.3.5.1 Schaffung von Gesprächsrunden, Workshops und gemeinschaftlichen Treffen, mit dem Hauptzweck, ehrenamtliche Helfer*innen zu interessieren und langfristig zu binden, sich gemeinnützig und mildtätig für Mitbürger*innen im Rahmen des eigenen Vereins und/oder externer gemeinnütziger Vereine und/oder Initiativen einzusetzen

2.3.6 Bereich Unterstützung

2.3.6.1 Gemeinschaftliche Eruierung von Faktoren, die eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erschweren, im Hinblick auf insbesondere Menschen mit Behinderung oder andere Menschen, die Diskriminierung erfahren. Entwicklung von partizipativen Ansätzen, diese Gruppen zu unterstützen mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben

2.3.6.2 Schaffung eines gesellschaftlichen Treffpunktes in Form einer Gemeinschaft, die physisch am Standort des Vereins, auch hilfesuchenden Personen zur Seite steht (Beispiel: Kooperation mit der Stadt Köln im Bereich „Edelgard“)

2.3.6.3 Organisation und Schaffung von Raum- und Kursangeboten für einen durch Ehrenamtler*innen geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetrieb für sportive Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports

2.4 Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten prinzipiell keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitgliedern kann jedoch eine Vergütung gezahlt werden, wenn die Mitgliederversammlung darüber entscheidet
2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden


§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

3.1 Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden

3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder, soweit es die jeweils aktuelle Vereinsordnung sowie Gesetzgebung vorsieht, online beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen

3.3 Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit und/oder für eine bestimmte von der Mitgliederversammlung festgelegte Zeit ernennen

3.4 Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren Vorgaben nach den jeweils geltenden Vereinsrichtlinien zu beachten

3.5 Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen

3.5.1 Sollte es dem Mitglied aus differenzierten Gründen nicht möglich sein, einer Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren/Bankeinzugsverfahren zuzustimmen, ist, soweit es die jeweils aktuelle Vereinsordnung sowie Gesetzgebung vorsieht, eine Bezahlung der Mitgliedschaft mittels Bar- und/oder Onlinezahlung möglich


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

4.2 Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende eines Quartals erklärt werden

4.3 Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

4.3.1 schuldhaft das Ansehen, die Zwecke oder Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt

4.3.2 grob gegen die Satzung, die Vereinsordnung oder die Vereinsrichtlinien verstößt

4.3.3 wenn es sich innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens unehrenhaft verhält und hierdurch die Zwecke, Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt werden

4.3.4 mehr als drei Monate mit der Zahlung ihrer/seiner jährlich im Voraus für 1 Jahr zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat

4.3.5 Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand im Rahmen der Vorstandssitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds; ausgenommen hiervon ist das Recht des/der Vorstandsvorsitzenden, den Verein bis zum endgültigen Beschluss im Rahmen ihrer/seiner Rechte als Vorstandsvorsitzende*r weiterzuführen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

5.1 Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.

5.1.1 Die Nutzung der Einrichtungen des Vereins werden in der Vereinsordnung genauer definiert

5.2 Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung

5.3 Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Zwecke und Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen

5.4 Mitglieder haben die Pflicht, den Vorstand über Änderungen ihrer Kontaktdaten und Erreichbarkeit zu informieren


§ 6 Mitgliedsbeiträge

6.1 Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird vom Vorstand festgelegt und in der Vereinsordnung sowie dort integrierter Beitragsordnung benannt

6.2 Mitgliedsbeiträge sind für jeweils 12 Monate im Voraus zu entrichten

6.3 Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen für die Dauer der festgelegten Ehrenmitgliedschaft befreit


§ 7 Organe des Vereins

7.1 Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand

8.1 Der Vorstand besteht aus der/dem Vorstandsvorsitzenden (im Folgenden auch Vorsitzende*r bezeichnet), seiner/m ersten Stellvertreter*in sowie seiner/m zweiten Stellvertreter*in

8.2 Die/der Vorstandsvorsitzende, darf den Verein allein vertreten. Sein/e erste Stellvertreter*in und sein/e zweite Stellvertreter*in hingegen vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden nach dem Vier-Augen-Prinzip

8.2 Den Mitgliedern des Vorstands kann prinzipiell eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet in solchem Fall die Mitgliederversammlung


§ 9 Aufgaben des Vorstands

9.1 Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

9.1.1 die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

9.1.2 die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

9.1.3 die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

9.1.4 die Aufnahme neuer Mitglieder

9.1.5 die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen, Gebühren und Umlagen

9.1.6 die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers

9.1.7 die laufenden Geschäfte sowie die Führung aller Verwaltungsaufgaben und aller Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind

9.1.8 der Beschluss der Gründung von Abteilungen innerhalb des Vereins


§ 10 Bestellung des Vorstands und weiterer Vereinsämter

10.1 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für folgende festgelegte Dauer einzeln gewählt

10.1.1 Wahl der/des Vorstandsvorsitzenden alle 5 Jahre

10.1.2 Wahl des 1. stellvertretenden Vorstands alle 3 Jahre

10.1.3 Wahl des 2. stellvertretenden Vorstands alle 3 Jahre

10.2 Eine Wiederwahl des Vorstands bzw. der vorstehenden Vorstandsämter ist grundsätzlich möglich

10.3 Mitglieder des Vorstands können Mitglieder des Vereins sowie natürliche Personen ohne Vereinsmitgliedschaft sein

10.3.1 Mit einer Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet somit keine Mitgliedschaft im Vorstand

10.4 Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen

10.4.1 Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seiner/s Nachfolger*in im Amt

10.5 Die Mitglieder und Inhaber weiterer Vereinsämter werden ebenso von der Mitgliederversammlung für folgende festgelegte Dauer einzeln gewählt:

10.5.1 Wahl der/des Schriftführer*in alle 3 Jahre

10.5.2 Wahl der/des stellv. Schriftführer*in alle 3 Jahre

10.5.3 Wahl der/des Kassenwart*in alle 3 Jahre

10.5.4 Wahl der/des Kassenprüfer*in alle 3 Jahre

10.5.4.1 Die/der Kassenprüfer*in wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie/er darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Sie/er hat das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung hat die/der Kassenprüfer*in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge

10.6 Eine Wiederwahl des/der Schriftführer*s, des/der Kassenwarte*s sowie des/der Kassenprüfer*s ist grundsätzlich möglich

10.6.1 Die/der Kassenprüfer*in kann nur einmal wiedergewählt werden


§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

11.1 Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von einer/m ihrer/seiner Stellvertreter*innen, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung die ihrer/seines 1. Stellvertreter*in

11.2 Der Vorstand kann besondere Vertreter gemäß § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen

11.3 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von der/dem Schriftführer*in/Protokollführer*in sowie von der/dem Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seinem ersten oder zweiten Stellvertreter*in zu unterschreiben


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

12.1 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten

12.1.1 Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder

12.1.2 Änderungen der Satzung

12.1.3 die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

12.1.4 die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

12.1.5 die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

12.1.6 die Auflösung des Vereins


§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

13.1 Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich auf elektronischem Wege per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung

13.1.1 Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Absendung der E-Mail. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte E-Mail-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen sowie Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds

13.2 Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben

13.3 Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt


§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

14.1 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seiner/m ersten Stellvertreter*in oder seiner/m zweiten Stellvertreter*in und bei deren Verhinderung von einer/m durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet

14.1.1 Die/der Versammlungsleiter*in übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt die/der Versammlungsleiter*in allein den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Ihre/seine Entscheidungen sind unanfechtbar

14.1.2 Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen

14.2 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen

14.3 Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein/e Kandidat*in die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; bei Stimmgleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder

14.4 Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Schriftführer*in/Protokollführer*in und von der/dem Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist

14.4.1 Das Protokoll muss enthalten

14.4.1.1 Ort und Zeit der Versammlung

14.4.1.2 Name der/des Versammlungsleiter*in und der/des Protokollführer*in

14.4.1.3 Zahl der erschienenen Mitglieder

14.4.1.4 Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit

14.4.1.5 die Tagesordnung

14.4.1.6 die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Jastimmen, Zahl der Neinstimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)

14.4.1.7 die Art der Abstimmung/en

14.4.1.8 Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut

14.4.1.9 Beschlüsse in vollem Wortlaut

14.5 Alternativ zu einer Präsenzversammlung kann die Mitgliederversammlung auch als virtuelle Versammlung durch Einwahl der Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Den Mitgliedern werden mit der Einladung die Zugangsdaten und kurz vor der Versammlung das Zugangspasswort mitgeteilt

14.5.1 Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen

14.5.2 Sind weder eine Präsenz- noch eine Online-Versammlung möglich, können Beschlüsse, abweichend von § 32 Abs. 2 BGB, auch im Umlaufverfahren schriftlich gefasst werden. Voraussetzung für einen gültigen Beschluss ist, dass sich mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder daran beteiligen

14.5.3 Lassen geltende Vorschriften oder organisatorische Beschränkungen nur eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern bei Präsenzversammlungen zu, haben die nicht teilnehmenden Mitglieder die Möglichkeit, ihre Stimme vor der Versammlung schriftlich abzugeben


§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

15.1 Im Falle der Auflösung des Vereins sind die/der Vorsitzende des Vorstands und ihre/seine Stellvertreter/innen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft

15.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, gemäß Abgabenordnung (AO) § 52 - Gemeinnützige Zwecke

15.3 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde


§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand sind zu protokollieren

16.1.1 Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen

16.1.2 Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren

16.2 Datenschutzklausel

16.2.1 Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert

16.2.1.1 Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu

16.2.1.1.1 Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft

16.2.3 Jedes Mitglied hat das Recht auf

16.2.3.1 Auskunft über und/oder, im Falle der Unrichtigkeit, Berichtigung sowie grundsätzlich Sperrung und/oder Löschung ihrer/seiner gespeicherten Daten

16.2.4 Mit Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Veröffentlichung von Bildern, Fotos sowie Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien inklusive Webseiten und Sozialen Medien zu

16.3 Diese Satzung wurde bei Gründungsversammlung am 05.05.2022 in Köln beschlossen und tritt mit Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft

Stand: Mai 2022