NUTZUNGSBEDINGUNGEN

Leih- & Nutzungsvereinbarung "Werkzeug- und Geräteverleih"

 

§ 1 Geltungsbereich für den Verleih

Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des Leihvertrages des über das Portal schmitzundkunzt.de für Nachbarinnen und Nachbarn angebotenen Werkzeug- und Geräteverleihs (nachfolgend als Leihsache bezeichnet) sowie des damit verbundenen und vom Leihenden unterzeichneten Formulars zur Ausleihe inklusive der darin beinhalteten Checkliste. Als nachfolgend jeweils mit „Verleiher“ bezeichnet, sind die jeweiligen Privatpersonen, die deren Werkzeuge und Geräte dem gemeinschaftlich betriebenen Nachbarschaftsraum Schmitzundkunzt, Richard Wagner Str. 8 in 50674 Köln zur Verfügung gestellt haben. Diese Personen sind uneingeschränkte alleinige Eigentümer der Leihsache. Das Portal schmitzundkunzt.de agiert im Verleih als kostenfreier Dienstleister, der die Terminierung des Verleihs anhand hierfür geeigneter Software realisiert und im Internet zur Verfügung stellt.


§ 2 Leihsache

Zur Ausleihe stehen Werkzeuge, Geräte und Artikel verschiedener Art, welche sich in gutem sowie ordnungsgemäßen Zustand befinden und vom Leihenden kontrolliert und als (verkehrs)sicher befunden wurden. Etwaige Mängel an der Leihsache werden in der für die Leihsache erstellten Checkliste verzeichnet.


§ 3 Leihbedingungen

Die Leihsache wird privat verliehen und der Standort der Leihsache ist die Richard Wagner Str. 8 in 50674 Köln. Die Leihsache ist spätestens bis zum Ende der ggf. vereinbarten Leihdauer bei dieser Adresse wieder abzugeben. Die Herausgabe der Leihsache ist ausschließlich gegen Vorlage eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses möglich. Die verliehene Leihsache wird von der den Verleiher vertretenden Person persönlich an den Leihenden herausgegeben. Der Leihvertrag wird mit der Unterschrift des Leihenden auf dem Leihschein rechtskräftig. Der Leihende erkennt mit seiner Unterschrift auf dem Leihschein die Übernahme der gemieteten Leihsache mitsamt Zubehör in einem (verkehrs)sicheren und mängelfreien Zustand an. Der Leihende ist verpflichtet, die Leihsache sowie die ausgehändigten Zusatzgeräte/-artikel schonend und zweckentsprechend nach Vorgabe des Verleihers zu behandeln und alle für die Benutzung bestehenden Vorschriften und Gesetze zu beachten. Ungeachtet der Überprüfung durch den Verleiher ist der Leihende verpflichtet, sich vor Inbetriebnahme und Nutzung mit der Funktionsweise der Leihsache vertraut zu machen und die wichtigsten Komponenten, wie z.B. Antriebe Sicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Die entliehene Leihsache ist persönlich an die den Verleiher vertretende Person bis spätestens zum Ablauf der ggf. vereinbarten Leihdauer zurückzugeben. Die Höchst-Leihdauer beträgt 7 Tage ab Übergabe des Leihgegenstandes. Eine ordentliche Rückgabe der Leihsache ist erst dann erfolgt, wenn auf dem Leihschein die ordnungsgemäße Rückgabe per Unterschrift des Verleihers bestätigt ist. Ein einfaches Abstellen der Leihsache am Standort der Herausgabe gilt nicht als Rückgabe der Leihsache. Bei Rückgabe der Leihsache wird diese gemeinsam mit dem Leihenden auf etwaige Schäden oder Mängel begutachtet. Etwaige Mängel werden in der für die Leihsache eingerichteten Checkliste Im Leihschein verzeichnet.

Der Leihende ist verpflichtet, übliche (Sicherheits)Regeln zu beachten. Die Leihsache darf insbesondere nicht benutzt werden:

- von Personen, die unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten beziehungsweise Drogen stehen
- für Veranstaltungen, sofern der Verleiher hierzu nicht schriftlich die Zustimmung erteilt hat
- bei Witterungsbedingungen, die die sichere Nutzung beeinträchtigen können (z.B. starker Wind, stürmisches Wetter oder Hochwasser)
- für jede andere Art unsachgemäßer Nutzung


Bei Zuwiderhandlung kann der Verleiher eine Gebühr erheben. Darüber hinaus stellt der Verleiher dem Leihenden gegebenenfalls anfallende behördliche Gebühren wegen unsachgemäßer Nutzung und Anwendung von Gerätschaften in Rechnung.


§ 4 Vorgaben zur Nutzung der Leihsache(n)

Die Leihsache darf nur vom Leihenden genutzt werden. Eine Untervermietung/Unterverleihung ist nicht erlaubt. Bei Auftreten von Schäden an der Leihsache ist der Verleiher per E-Mail an info@schmitzundkunzt.de unverzüglich zu benachrichtigen.
 

§ 5 Verhalten bei einem Diebstahl

Der Leihende ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen, wenn die Leihsache durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Diebstahl ist dem Verleiher eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Verlauf zu geben. Der Leihende ist verpflichtet, die Personendaten und Anschriften aller am Geschehen beteiligten Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Zeugen festzuhalten. Bei Diebstahl ist durch den Leihenden immer die Polizei zu verständigen. Auch kleinere Mängel der Leihsache unterliegen der Mitteilungspflicht an den Verleiher.


§ 6 Rückgabe

Der Leihende ist verpflichtet, die Leihsache bei Ablauf der ggf. fixierten Leihzeit in einem einwandfreien, verleihbaren Zustand an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Aufgetretene Beschädigungen und Mängel sind dem Verleiher sofort bei der Rückgabe zu melden. Der Verleiher ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe der Leihsache, aufgetretene Mängel, für die der Leihende haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Der Leihende ist verpflichtet, die Leihsache bei Ablauf der Leihzeit bis zur bei der Buchung/Reservierung vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Eine Verlängerung der Leihzeit bedarf der Einwilligung des Verleihers vor Ablauf der Leihzeit. Wird die Leihsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Leihende dem Verleiher für jeden angefangenen Tag den durch den Rückgabeverzug entstandenen Ausfall/Schaden zu ersetzen.


§ 7 Haftung des Leihenden

Der Leihende haftet für Diebstahl, Verlust und Beschädigungen von Bestandteilen der Leihsache. Es empfiehlt sich hier der Abschluss einer Versicherung für die Leihsache, die man ggf. über die eigene Hausrat- oder Haftpflichtversicherung zusätzlich bestellen kann, soweit eine solche Klausel nicht schon in der Versicherung des Leihenden beinhaltet ist. Der Leihende haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Leihsache erhobenen Bußgelder und Strafen, für die der Verleiher in Anspruch genommen wird. Wird die Leihsache während der Anmietung gestohlen oder mutwillig durch Dritte beschädigt (Vandalismus), hat der Leihende den Diebstahl oder den Vandalismus unverzüglich dem Verleiher und der Polizei zu melden. Für alle Schäden an Rechtsgütern Dritter tritt die Haftpflichtversicherung des Leihenden oder dieser selbst ein. Für alle durch den Leihenden an der Leihsache und dem Zubehör eingetretenen Schäden haftet in vollem Umfang der Leihende oder dessen Haftpflichtversicherung. Wird eine Reparatur durch Schadensverursachung des Leihenden an der Leihsache notwendig, so trägt der Leihende die Kosten. Die Nutzung der Leihsache erfolgt auf eigenes Risiko des Leihenden. Vom Leihenden verursachte Schäden und/oder während der Leihzeit eingetretene Schäden und/oder anfallende Reparaturen trägt der Leihende selbst. Haftpflichtschäden hat der Leihende eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers des Verleihers gegenüber dem Leihenden bleiben hiervon unberührt. Verursacht der Leihende fahrlässig einen Schaden an der Leihsache oder wird die Leihsache aufgrund von Fahrlässigkeit des Leihenden gestohlen, haftet der Leihende für den dadurch entstandenen Schaden an der Leihsache bzw. für die Wiederbeschaffungskosten. Maßgeblich für die Haftung ist der tatsächlich entstandene Schaden. Der Leihende stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Leihsache entstanden sind.


§ 8 Haftung des Verleihers

Jegliche Haftung des Verleihers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Haftung des Verleihers für nicht vorhersehbare und entfernt liegende Schäden ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird eine Reparatur während der vereinbarten Leihzeit notwendig, so trägt der Leiher die Kosten.


§ 9 Schlussbestimmungen

Diese Nutzungsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen der Vereinbarungen mit dem Leihenden einschließlich dieser Bedingungen/Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder Regelungslücke soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der Unwirksamen möglichst nahekommt.

Die geliehene Leihsache und jegliches Zubehör muss in jedem Fall vom Leihenden an den Stützpunkt Richard Wagner Str. 8 in 50674 Köln rückgeführt werden. Bei eventuellen Defekten der Leihsache ist der Leihende dazu verpflichtet, die Leihsache fachmännisch reparieren zu lassen.

Der Leihende zahlt bei Übergabe des Leihgegenstandes eine vorher vereinbarte Kaution (in bar) als Sicherungs-/Sicherheitsleistung an den Verleiher. Diese Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Leihgegenstandes an den Leihenden wieder zurückerstattet.
 


Stand: 10/2019