NUTZUNGSBEDINGUNGEN
Leih- & Nutzungsvereinbarung "Werkzeug- und Geräteverleih"
§ 1 Geltungsbereich für den Verleih
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil des Leihvertrages des über das Portal schmitzundkunzt.de für Nachbarinnen und Nachbarn angebotenen Werkzeug- und Geräteverleihs (nachfolgend als Leihsache bezeichnet) sowie des damit verbundenen und vom Leihenden unterzeichneten Formulars zur Ausleihe inklusive der darin beinhalteten Checkliste. Als nachfolgend jeweils mit „Verleiher“ bezeichnet, sind die jeweiligen Privatpersonen, die deren Werkzeuge und Geräte dem gemeinschaftlich betriebenen Nachbarschaftsraum Schmitzundkunzt, Richard Wagner Str. 8 in 50674 Köln zur Verfügung gestellt haben. Diese Personen sind uneingeschränkte alleinige Eigentümer der Leihsache. Das Portal schmitzundkunzt.de agiert im Verleih als kostenfreier Dienstleister, der die Terminierung des Verleihs anhand hierfür geeigneter Software realisiert und im Internet zur Verfügung stellt.
§ 2 Leihsache
Zur Ausleihe stehen Werkzeuge, Geräte und Artikel verschiedener Art, welche sich in gutem sowie ordnungsgemäßen Zustand befinden und vom Leihenden kontrolliert und als (verkehrs)sicher befunden wurden. Etwaige Mängel an der Leihsache werden in der für die Leihsache erstellten Checkliste verzeichnet.
§ 3 Leihbedingungen
Die Leihsache wird privat verliehen und der
Standort der Leihsache ist die Richard Wagner Str. 8
in 50674 Köln. Die Leihsache ist spätestens
bis zum Ende der ggf. vereinbarten Leihdauer bei
dieser Adresse wieder abzugeben. Die Herausgabe der
Leihsache ist ausschließlich gegen Vorlage eines
gültigen Personalausweises oder Reisepasses möglich.
Die verliehene Leihsache wird von der den Verleiher
vertretenden Person persönlich an den Leihenden
herausgegeben. Der Leihvertrag wird mit der
Unterschrift des Leihenden auf dem Leihschein
rechtskräftig. Der Leihende erkennt mit seiner
Unterschrift auf dem Leihschein die Übernahme der
gemieteten Leihsache mitsamt Zubehör in einem (verkehrs)sicheren
und mängelfreien Zustand an. Der Leihende ist
verpflichtet, die Leihsache sowie die ausgehändigten
Zusatzgeräte/-artikel schonend und zweckentsprechend
nach Vorgabe des Verleihers zu behandeln und alle
für die Benutzung bestehenden Vorschriften und
Gesetze zu beachten. Ungeachtet der Überprüfung
durch den Verleiher ist der Leihende verpflichtet,
sich vor Inbetriebnahme und Nutzung mit der
Funktionsweise der Leihsache vertraut zu machen und
die wichtigsten Komponenten, wie z.B. Antriebe
Sicherheit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen.
Die entliehene Leihsache ist persönlich an die den
Verleiher vertretende Person bis spätestens zum
Ablauf der ggf. vereinbarten Leihdauer
zurückzugeben. Die Höchst-Leihdauer beträgt 7 Tage
ab Übergabe des Leihgegenstandes. Eine ordentliche
Rückgabe der Leihsache ist erst dann erfolgt, wenn
auf dem Leihschein die ordnungsgemäße Rückgabe per
Unterschrift des Verleihers bestätigt ist. Ein
einfaches Abstellen der Leihsache am Standort der
Herausgabe gilt nicht als Rückgabe der Leihsache.
Bei Rückgabe der Leihsache wird diese gemeinsam mit
dem Leihenden auf etwaige Schäden oder Mängel
begutachtet. Etwaige Mängel werden in der für die
Leihsache eingerichteten Checkliste Im Leihschein
verzeichnet.
Der Leihende ist verpflichtet, übliche (Sicherheits)Regeln
zu beachten. Die Leihsache darf insbesondere nicht
benutzt werden:
- von Personen, die unter Einfluss von Alkohol,
Medikamenten beziehungsweise Drogen stehen
- für Veranstaltungen, sofern der Verleiher hierzu
nicht schriftlich die Zustimmung erteilt hat
- bei Witterungsbedingungen, die die sichere Nutzung
beeinträchtigen können (z.B. starker Wind,
stürmisches Wetter oder Hochwasser)
- für jede andere Art unsachgemäßer Nutzung
Bei Zuwiderhandlung kann der Verleiher eine Gebühr
erheben. Darüber hinaus stellt der Verleiher dem
Leihenden gegebenenfalls anfallende behördliche
Gebühren wegen unsachgemäßer Nutzung und Anwendung
von Gerätschaften in Rechnung.
§ 4 Vorgaben zur Nutzung der Leihsache(n)
Die Leihsache darf nur vom Leihenden genutzt
werden. Eine Untervermietung/Unterverleihung ist
nicht erlaubt. Bei Auftreten von Schäden an der
Leihsache ist der Verleiher per E-Mail an info@schmitzundkunzt.de
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 5 Verhalten bei einem Diebstahl
Der Leihende ist verpflichtet, den Verleiher unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen, wenn die Leihsache durch Diebstahl abhandengekommen ist. Bei einem Diebstahl ist dem Verleiher eine wahrheitsgemäße schriftliche Darstellung über den Verlauf zu geben. Der Leihende ist verpflichtet, die Personendaten und Anschriften aller am Geschehen beteiligten Zeugen, ferner Zeit, Ort und Straße des Zeugen festzuhalten. Bei Diebstahl ist durch den Leihenden immer die Polizei zu verständigen. Auch kleinere Mängel der Leihsache unterliegen der Mitteilungspflicht an den Verleiher.
§ 6 Rückgabe
Der Leihende ist verpflichtet, die Leihsache bei Ablauf der ggf. fixierten Leihzeit in einem einwandfreien, verleihbaren Zustand an dem vereinbarten Ort zu übergeben. Aufgetretene Beschädigungen und Mängel sind dem Verleiher sofort bei der Rückgabe zu melden. Der Verleiher ist berechtigt, innerhalb von 3 Werktagen nach Rückgabe der Leihsache, aufgetretene Mängel, für die der Leihende haftbar ist, ihm gegenüber zu beanstanden. Der Leihende ist verpflichtet, die Leihsache bei Ablauf der Leihzeit bis zur bei der Buchung/Reservierung vereinbarten Uhrzeit zurückzugeben. Eine Verlängerung der Leihzeit bedarf der Einwilligung des Verleihers vor Ablauf der Leihzeit. Wird die Leihsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Leihende dem Verleiher für jeden angefangenen Tag den durch den Rückgabeverzug entstandenen Ausfall/Schaden zu ersetzen.
§ 7 Haftung des Leihenden
Der Leihende haftet für Diebstahl, Verlust und Beschädigungen von Bestandteilen der Leihsache. Es empfiehlt sich hier der Abschluss einer Versicherung für die Leihsache, die man ggf. über die eigene Hausrat- oder Haftpflichtversicherung zusätzlich bestellen kann, soweit eine solche Klausel nicht schon in der Versicherung des Leihenden beinhaltet ist. Der Leihende haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung der Leihsache erhobenen Bußgelder und Strafen, für die der Verleiher in Anspruch genommen wird. Wird die Leihsache während der Anmietung gestohlen oder mutwillig durch Dritte beschädigt (Vandalismus), hat der Leihende den Diebstahl oder den Vandalismus unverzüglich dem Verleiher und der Polizei zu melden. Für alle Schäden an Rechtsgütern Dritter tritt die Haftpflichtversicherung des Leihenden oder dieser selbst ein. Für alle durch den Leihenden an der Leihsache und dem Zubehör eingetretenen Schäden haftet in vollem Umfang der Leihende oder dessen Haftpflichtversicherung. Wird eine Reparatur durch Schadensverursachung des Leihenden an der Leihsache notwendig, so trägt der Leihende die Kosten. Die Nutzung der Leihsache erfolgt auf eigenes Risiko des Leihenden. Vom Leihenden verursachte Schäden und/oder während der Leihzeit eingetretene Schäden und/oder anfallende Reparaturen trägt der Leihende selbst. Haftpflichtschäden hat der Leihende eigenverantwortlich abzusichern. Regressansprüche des Haftpflichtversicherers des Verleihers gegenüber dem Leihenden bleiben hiervon unberührt. Verursacht der Leihende fahrlässig einen Schaden an der Leihsache oder wird die Leihsache aufgrund von Fahrlässigkeit des Leihenden gestohlen, haftet der Leihende für den dadurch entstandenen Schaden an der Leihsache bzw. für die Wiederbeschaffungskosten. Maßgeblich für die Haftung ist der tatsächlich entstandene Schaden. Der Leihende stellt den Verleiher von sämtlichen Ansprüchen frei, die durch die Verletzung gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften im Zusammenhang mit der Nutzung der Leihsache entstanden sind.
§ 8 Haftung des Verleihers
Jegliche Haftung des Verleihers wegen der Verletzung seiner vertraglich geregelten Pflichten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit einschließlich von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit der Vertreter und Erfüllungsgehilfen beschränkt. Die Haftung des Verleihers für nicht vorhersehbare und entfernt liegende Schäden ist mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird eine Reparatur während der vereinbarten Leihzeit notwendig, so trägt der Leiher die Kosten.
§ 9 Schlussbestimmungen
Diese Nutzungsbedingungen und die gesamten
Rechtsbeziehungen unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht. Sollten einzelne Bestimmungen der
Vereinbarungen mit dem Leihenden einschließlich
dieser Bedingungen/Bestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke. Die
ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung oder
Regelungslücke soll durch eine Regelung ersetzt
werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der
Unwirksamen möglichst nahekommt.
Die geliehene Leihsache und jegliches Zubehör muss
in jedem Fall vom Leihenden an den Stützpunkt
Richard Wagner Str. 8 in 50674 Köln rückgeführt werden. Bei eventuellen Defekten der
Leihsache ist der Leihende dazu verpflichtet, die
Leihsache fachmännisch reparieren zu lassen.
Der Leihende zahlt bei Übergabe des Leihgegenstandes
eine vorher vereinbarte Kaution (in bar) als
Sicherungs-/Sicherheitsleistung an den Verleiher.
Diese Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des
Leihgegenstandes an den Leihenden wieder
zurückerstattet.
Stand: 10/2019